Zu beachten ist jedoch auch, dass grundsätzlich alle Fahrzeuglenker jederzeit auf ein Bremsmanöver des vorderen Autos gefasst sein müssen. Die Gefährdung des Rechtsguts ist deshalb zu relativieren. In der Art und Weise der Tatbegehung sind sodann keine besonders verwerflichen Elemente zu erkennen, die das Verschulden erhöhen würden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. 17.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat grobfahrlässig gehandelt, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.