Die Nebelschlusslichter sind für diesen Zweck jedoch nicht vorgesehen. Wenn, dann hätte der Beschuldigte den Warnblinker bedienen müssen, um sich dem Fahrzeugführer hinter ihm mitzuteilen. Der Beschuldigte hat die Nebelschlusslichter demnach unzulässigerweise und vorsätzlich betätigt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Er ist der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung schuldig zu sprechen. 14. Fazit Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung