13. Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung Wer Vorschriften der VRV verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, nach Art. 96 VRV bestraft. Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen gemäss Art. 30 Abs. 4 VRV nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.