Insbesondere lag keine Notwehrsituation vor. Der Beschuldigte wird der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist aufgrund der Verletzung wichtiger Verkehrsregeln, der konkreten Gefährdung des hinter ihm fahrenden Autos, das selber zu einer abrupten Bremsung bis zum Stillstand gezwungen wurde, und der rücksichtslosen, grobfahrlässigen Reaktion des Beschuldigten ausgeschlossen.