Insbesondere bestehen auch keine Umstände, die sein Handeln in ein milderes Licht rücken würden: Wie bereits aufgezeigt, wären ihm verschiedene, adäquate und zumutbare Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, um mit der als störend empfundenen Lichtsituation umzugehen. Er erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. 12.4 Fazit Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere lag keine Notwehrsituation vor.