72 Z. 24). Er war sich der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise somit bewusst, hat aber keine Versuche unternommen, während seiner Handlung das Risiko eines Unfalls zumindest zu minimieren, etwa durch das Einschalten der Warnblinkanlage während der Bremsung. Sein Verhalten grenzt damit an Eventualvorsatz und ist als grobfahrlässig und rücksichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 3.3.2). Insbesondere bestehen auch keine Umstände, die sein Handeln in ein milderes Licht rücken würden: