12.3.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat das beschriebene Bremsmanöver bewusst durchgeführt. Es war nicht die Folge einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit direkt beabsichtigte, eine Gefährdung zu schaffen oder gar einen Unfall zu provozieren. Mit seinem Verhalten ist er jedoch bewusst das Risiko eingegangen, dass das hinter ihm fahrende Fahrzeug nicht rechtzeitig oder falsch reagieren würde. So räumte er denn auch selber ein, dass sein Verhalten gefährlich war (pag. 72 Z. 24).