13 der Beschuldigte die genannten wichtigen Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt und zugleich eine ernsthafte und konkrete Gefahr für einen Unfall mit erheblichen Verletzungsfolgen geschaffen. Es ist lediglich der Aufmerksamkeit sowie dem Reaktionsvermögen von B.________ zu verdanken, dass sich aufgrund der Bremsung kein Unfall ereignet hat. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. 12.3.2 Subjektiver Tatbestand