Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Erwägungen des Bundesgerichts, wonach eine Blendung durch das Fernlicht des hinteren Autos kein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2017 vom 1. November 2017 E. 3.1): Bei einem zu dicht hinterherfahrenden Auto erhöht respektive begründet ein starkes, abruptes Bremsmanöver die Gefahr eines Auffahrunfalls, insbesondere auf der Überholspur, wo in der Regel höhere Geschwindigkeiten als auf der Normalspur gefahren werden. […]