Es gibt auch keine Hinweise, wonach etwa ein Hindernis auf der Fahrbahn oder technische Probleme Anlass für eine Bremsung geboten hätten. Es lag demnach kein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV vor, der ein brüskes Bremsen gerechtfertigt hätte. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Erwägungen des Bundesgerichts, wonach eine Blendung durch das Fernlicht des hinteren Autos kein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2017 vom 1. November 2017 E. 3.1):