Gleichzeitig ist aber auch erstellt, dass mit dem Einschalten der Warnblinkanlage oder dem Verstellen des Innenspiegels wirksame Reaktionsmöglichkeiten bestanden hätten, um mit den störenden Lichtverhältnissen adäquat umzugehen. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte als erfahrener Fahrzeuglenker zu diesen Handlungen nicht im Stande gewesen wäre. Eine starke und unmittelbare Bremsung war deshalb nicht angezeigt. Es gibt auch keine Hinweise, wonach etwa ein Hindernis auf der Fahrbahn oder technische Probleme Anlass für eine Bremsung geboten hätten.