Zu prüfen ist demnach, ob sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV in einem Notfall befunden hat, der ihm trotz dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug ein brüskes Bremsen erlaubte. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte durch das Fernlicht des hinter ihm fahrenden Autos gestört fühlte. Gleichzeitig ist aber auch erstellt, dass mit dem Einschalten der Warnblinkanlage oder dem Verstellen des Innenspiegels wirksame Reaktionsmöglichkeiten bestanden hätten, um mit den störenden Lichtverhältnissen adäquat umzugehen.