12.3 Subsumtion 12.3.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug auf einer Autostrasse durch eine brüske Bremsung zum Stillstand gebracht, obwohl hinter ihm ein weiteres Fahrzeug folgte. Er bringt dazu vor, er sei durch das Fernlicht des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs geblendet gewesen und habe keine andere Wahl gehabt, als anzuhalten. Ansonsten wäre es zu einem Unfall gekommen. Er habe in «Notwehr» gehandelt. Zu prüfen ist demnach, ob sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV in einem Notfall befunden hat, der ihm trotz dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug ein brüskes Bremsen erlaubte.