Präzisiert wird die Verhaltensweise der Fahrzeuglenker hinsichtlich dem Hintereinanderfahren durch Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), der besagt, dass brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (vgl. Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.] Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK SVG-Bearbeiter], N 6 zu Art. 37). Das Verhältnis der Pflichten eines Verkehrsteilnehmenden beim Hinterherfahren und beim Bremsen definierte das Bundesgericht in BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 wie folgt: