90 Abs. 2 SVG, sondern Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung) zur Anwendung. 12.2 Konkrete Verkehrsregeln Der Fahrzeuglenker, der anhalten will, hat gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen (Art. 37 Abs. 2 SVG). Präzisiert wird die Verhaltensweise der Fahrzeuglenker hinsichtlich dem Hintereinanderfahren durch Art.