__ auch aufgefallen wäre, wenn der Beschuldigte lediglich mit 60 km/h auf der Autostrasse gefahren wäre. Der Beschuldigte musste somit mit einer höheren Geschwindigkeit von mindestens ca. 80 km/h unterwegs sein. Dies wiederum steht im Einklang mit der starken Bremsreaktion, welche das Manöver des Beschuldigten von B.________ erforderte. Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Beschuldigte eine starke, brüske Bremsung vorgenommen hat, die vom anschliessenden Verkehrsteilnehmer ein erhebliches Bremsen gefordert hat. Eine Vollbremsung wurde indessen nicht vorgenommen.