162 Z. 3 ff.). In den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er in der Hauptverhandlung noch angab, zunächst 100 km/h gefahren zu sein, an der Berufungsverhandlung jedoch maximal 80 km/h, wobei er zusätzlich noch langsamer geworden sei und das Bremsmanöver mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h begonnen habe. Diese Entwicklung der Aussagen wirkt nicht glaubhaft. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem verkehrserfahrenen Polizisten B.________ auch aufgefallen wäre, wenn der Beschuldigte lediglich mit 60 km/h auf der Autostrasse gefahren wäre.