hat. Dafür spricht auch, dass das Bremsmanöver des Beschuldigten eine unmittelbare und rasche Reaktion des hinter ihm fahrenden Polizeibeamten verlangte, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Die These des Beschuldigten, wonach dieser stark habe bremsen müssen, weil er auf ein Bremsen nicht gefasst gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze: Auf ein Abbremsen des vorderen Fahrzeuges muss der hintere Fahrzeuglenker grundsätzlich jederzeit gefasst sein, mithin auch auf ein starkes Abbremsen. Es gibt in den Schilderungen des Beschuldigten und des Zeugen keine Hinweise darauf, dass B.________ im Moment der Bremsung in seiner Reaktion eingeschränkt gewesen wäre.