170 Z. 8 ff.). Diese Schilderungen des Zeugen blieben im Verlauf des Verfahrens inhaltlich absolut konstant. Er verzichtete darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten und machte deutlich, dass es sich zwar um eine starke, brüske Bremsung, nicht aber um eine Vollbremsung gehandelt habe. Gründe für eine falsche Beschuldigung durch B.________ sind nicht ersichtlich. Auch der Beschuldigte betonte, dass er keine Vollbremsung vorgenommen habe. Im Weiteren schwankten seine Angaben zwischen «nicht extrem langsam» über «normales Abbremsen» bis hin zu «normal Bremsen, wie wenn man mit 60 km/h von weitem eine Ampel sieht».