72 Z. 14 f.). Er habe nie gesagt, dass es nicht gefährlich gewesen sei, aber was hinter ihm gewesen sei, sei ebenfalls gefährlich gewesen (pag. 72 Z. 24 f.). An der Berufungsverhandlung schilderte er, er habe nicht «extrem stark gebremst» (pag. 168 Z. 42). An anderer Stelle gab er an, er habe nicht «extrem schwach gebremst, schon abgebremst», aber eine Vollbremsung habe er nicht gemacht (pag. 169 Z. 43 f.). Er habe gebremst, wie man bremse, wenn man von weitem eine Ampel sehe und dann bremse. Er habe dabei so viel Distanz zurückgelegt, wie wenn man bei 60 km/h «normal» bremse (pag. 170 Z. 8 ff.).