Demnach hatte der Beschuldigte auch nicht begründeten Anlass, die Nebelschlusslichter mehrfach ein- und wieder auszuschalten. 10.3 Art und Weise der Bremsung Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Bremsung durch den Beschuldigten bis zum Stillstand um eine starke, mithin brüske Bremsung gehandelt hat. Ein erster Hinweis darauf befindet sich im Anzeigerapport vom 13. Januar 2021, in dem B.________ beschrieb, der Beschuldigte habe stark bis zum Stillstand abgebremst, woraufhin er ebenfalls stark habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern (pag.