167 Z. 32 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr zu entnehmen, dass er die naheliegenden Reaktionsmöglichkeiten wie das Verstellen des Spiegels, das Betätigen des Warnblinkers oder auch ein leichtes Nachvornebeugen schlicht nicht in Betracht gezogen hatte (vgl. pag. 42 Z. 80, pag. 71 Z. 37 und pag. 171 Z. 27 ff.). Demnach hatte der Beschuldigte auch nicht begründeten Anlass, die Nebelschlusslichter mehrfach ein- und wieder auszuschalten.