Es gibt weder in den Aussagen des Beschuldigten noch in den weiteren Beweismitteln Hinweise darauf, dass diese Handlungsalternativen konkret nicht hätten umgesetzt werden können. Zumal der Beschuldigte seit dem Jahre 1985 den Führerausweis hat und sich bisher im Strassenverkehr nichts hat zu Schulden kommen lassen, mithin als erfahrener Fahrzeuglenker bezeichnet werden kann (pag. 2, pag. 70 Z. 43 und pag. 167 Z. 32 ff.).