das Nebelschlusslicht nicht auf sich bezogen habe (pag. 169 Z. 13 ff.). Dem Beschuldigten wären mit dem Verstellen des Rückspiegels oder dem Betätigen des Warnblinkers verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden, um adäquat auf das störende Licht von hinten zu reagieren. Es gibt weder in den Aussagen des Beschuldigten noch in den weiteren Beweismitteln Hinweise darauf, dass diese Handlungsalternativen konkret nicht hätten umgesetzt werden können.