Weshalb der Beschuldigte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machte, ging aus seinen Aussagen nicht hervor. Zur Möglichkeit, den Warnblicker zu betätigen, gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, dies sei ihm nicht in den Sinn gekommen, das wäre vielleicht auch eine Möglichkeit gewesen (pag. 72 Z. 17 ff.). An der Berufungsverhandlung stellte er sich sodann auf den Standpunkt, dass auch der Warnblinker nichts genutzt hätte, da B.________ das Nebelschlusslicht nicht auf sich bezogen habe (pag.