Als das Patrouillenfahrzeug nicht reagierte, führte der Beschuldigte ein Bremsmanöver durch. Konfrontiert mit der Möglichkeit, den Innenspiegel zu verstellen, um dem blendenden Licht von hinten auszuweichen, antwortete der Beschuldigte, dies hätte nicht gereicht (pag. 171 Z. 33). Zudem gab er an, der Rückspiegel im gefahrenen Auto habe keine Kippfunktion, mit der eine Blendung verhindert werden könne. Er bejahte hingegen, dass sich der Rückspiegel von Hand umstellen lasse (pag. 172 Z. 12 ff.). Weshalb der Beschuldigte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machte, ging aus seinen Aussagen nicht hervor.