164 Z. 12). Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Sichtverhältnisse des Beschuldigten nicht so stark eingeschränkt waren, wie vorgebracht, ist das Betätigen der Nebelschlusslichter: Es war dem Beschuldigten offenbar möglich, die Nebelschlusslichter zu finden und zu betätigen, obwohl diese Lichter vergleichsweise selten gebraucht werden und nicht ohne weiteres ertastet werden