Da das Patrouillenfahrzeug nach der Bremsung des Beschuldigten rechtzeitig anhalten konnte, ist jedoch ausgeschlossen, dass die beiden Fahrzeuge besonders nah aufeinander fuhren. Auch hinsichtlich der Stelle, an der sich das Bremsmanöver ereignete, machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben: Am 28. September 2021 und an der Hauptverhandlung gab er an, er habe erst nach der Kurve auf der geraden Strecke nichts mehr gesehen (pag. 42 Z. 84 ff. und pag. 71 Z. 18 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte er, das Bremsmanöver habe vor der Kurve stattgefunden (pag. 171 Z. 36 ff.), was mit den Angaben des Zeugen übereinstimmt (pag. 164 Z. 12).