Eine allumfassende Blendung mit erheblicher Einschränkung der Sichtverhältnisse kann somit bereits aufgrund der relativ kleinen Lichtquelle des Rückspiegels ausgeschlossen werden. Auch in den weiteren Schilderungen des Beschuldigten zu den Lichtverhältnissen und der Position der Fahrzeuge gibt es Ungereimtheiten, die auf Übertreibungen hindeuten: So gab er an, das Patrouillenfahrzeug sei immer näher gekommen und habe mehr geblendet, je näher es gekommen sei (pag. 173 Z. 21 ff.). Da das Patrouillenfahrzeug nach der Bremsung des Beschuldigten rechtzeitig anhalten konnte, ist jedoch ausgeschlossen, dass die beiden Fahrzeuge besonders nah aufeinander fuhren.