Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er «extrem stark geblendet» worden sei und praktisch nichts mehr gesehen habe, ist hingegen mit den weiteren bekannten Sachverhaltselementen nicht vereinbar. Aufgrund der Positionen der Fahrzeuge konnte eine effektive Blendung höchstens über den (verstellbaren) Rückspiegel erfolgen, eine Lichteinwirkung von vorne gab es nicht. Eine allumfassende Blendung mit erheblicher Einschränkung der Sichtverhältnisse kann somit bereits aufgrund der relativ kleinen Lichtquelle des Rückspiegels ausgeschlossen werden.