den. Indessen hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten, wonach er durch das Licht des Patrouillenfahrzeugs so stark geblendet worden sei, dass er nichts mehr gesehen habe. Es wird zwar aufgrund der Grössenverhältnisse der beiden Autos als plausibel erachtet, dass ausgehend von den Fernlichtern des Patrouillenfahrzeugs von hinten Licht in den Rück- und in die Aussenspiegel des Beschuldigten fiel. Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er «extrem stark geblendet» worden sei und praktisch nichts mehr gesehen habe, ist hingegen mit den weiteren bekannten Sachverhaltselementen nicht vereinbar.