Angesichts dieser Aussagen und insbesondere des tatnahen Anzeigerapports bestehen trotz der geschilderten Zuverlässigkeit in den Angaben des Zeugen somit gewisse Zweifel, ob das Fernlicht tatsächlich ausgeschaltet war. Zu Gunsten des Beschuldigten wird deshalb davon ausgegangen, dass die Fernlichter des Patrouillenautos bis zum Stillstand der beiden Fahrzeuge brannten und in diesem Zeitpunkt durch die automatische Abschaltung des Motors ausgeschaltet wur-