An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussage als korrekt. Er könne nicht ausschliessen, dass das Fernlicht entgegen seiner Erinnerung im Tatzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dazu passt die Aussage des Beschuldigten, wonach B.________ anlässlich der Polizeikontrolle gesagt habe, falls er die Fernlichter eingeschaltet gehabt habe, täte es ihm leid (pag. 41 Z. 53). Angesichts dieser Aussagen und insbesondere des tatnahen Anzeigerapports bestehen trotz der geschilderten Zuverlässigkeit in den Angaben des Zeugen somit gewisse Zweifel, ob das Fernlicht tatsächlich ausgeschaltet war.