7 werden kann. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der geschilderten Erfahrung ist naheliegend, dass dem Zeugen oder seiner Beifahrerin aufgefallen wäre, wenn auf einer dunklen Strasse ohne Beleuchtung (pag. 166 Z. 4) das Fernlicht gebrannt hätte. Dennoch hielt B.________ kurz nach dem Tatzeitpunkt im Anzeigerapport fest, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Fernlicht des Patrouillenfahrzeugs eingeschaltet gewesen sei. An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussage als korrekt.