Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Erinnerung, bejahte aber zugleich auch die Angaben im Anzeigerapport: Er könne nicht abschliessend sagen, ob er nicht doch diesem Hebel angekommen sei und das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei (pag. 162 Z. 38 ff.). Dem Grundsatze nach ist festzuhalten, dass Polizeibeamte bei ihrer Patrouillentätigkeit ein geschultes Auge für den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer haben. Ausserdem verfügen sie über viel Erfahrung beim Beobachten anderer Verkehrsteilnehmender sowie beim Einschätzen von konkreten Verkehrssituationen. Schliesslich wird von ihnen eine Vorbildfunktion erwartet.