Dort habe er das Fernlicht eingeschaltet gehabt. Es hätten sich keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befunden. Er sei auf den I.________ (Strasse) eingebogen. Da dort die Strassen beleuchtet gewesen seien, habe er das Fernlicht wieder ausgeschaltet. Von dort sei er dann auf die Hauptstrasse von C.________ gefahren und dieser bis zur Einfahrt auf die Autostrasse gefolgt. Das Fernlicht habe er nicht mehr eingeschaltet (pag. 45). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Erinnerung, bejahte aber zugleich auch die Angaben im Anzeigerapport: