10. Beweiswürdigung 10.1 Blendung durch das Patrouillenfahrzeug Dem Anzeigerapport lässt sich entnehmen, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob das Fernlicht des Patrouillenfahrzeugs eingeschaltet gewesen sei (pag. 2). Im Berichtsrapport vom 18. Oktober 2021, verfasst mithin 10 Monate nach dem zu beurteilenden Vorfall, hielt der betroffene Polizeibeamte fest, dass er sagen könne, vorher durch F.________ gefahren und dann via G.________ (Strasse) auf den H.________ (Strasse) nach C.________ gefahren zu sein. Dort habe er das Fernlicht eingeschaltet gehabt.