Er könne nicht sagen, ob der von ihm gelenkte E.________ (Automodell) eine automatische Fernlichtfunktion gehabt habe. Selbst wenn es eine solche Funktion gegeben habe, gehe er davon aus, dass diese nicht eingeschaltet gewesen sei, weil er sich daran erinnere, dass er das Fernlicht vorher manuell bedient habe und weil das Licht bei allen Patrouillenfahrzeugen auf «eingeschaltet», nicht auf «automatisch», gestellt sei (pag. 164 Z. 22 ff.). Als er angehalten habe, habe er die Tür bereits geöffnet und einen Fuss draussen gehabt. In dem Moment sei der Beschuldigte weitergefahren.