Auf Vorhalt des Anzeigerapports, wonach nicht abschliessend beantwortet werden könne, ob das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei, gab er an, das sei korrekt. Er könne nicht abschliessend sagen, ob er nicht doch diesem Hebel angekommen sei und das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei. Das tue aber seiner Meinung nach nichts zur Sache (pag. 162 Z. 38 ff.). Es sei sehr gut möglich, dass auch die normalen Scheinwerfer des Patrouillenfahrzeugs den Beschuldigten geblendet hätten, das sei ein höheres Auto. Wenn er sich erinnere, sei der Beschuldigte eine J.________ gefahren, jedenfalls ein tieferes Auto.