Er könne sich nicht erklären, warum der Beschuldigte die Nebelschlusslichter ein- und wieder ausgeschaltet habe (pag. 162 Z. 31). Nach seiner Erinnerung habe er die Fernlichter zur fraglichen Zeit nicht eingeschaltet gehabt. Er wisse, dass er sie vorher mal eingeschaltet und dann wieder rausgenommen habe und könne sich nicht daran erinnern, sie danach wieder eingeschaltet zu haben (pag. 162 Z. 34 ff. und pag. 165 Z. 5 ff.). Auf Vorhalt des Anzeigerapports, wonach nicht abschliessend beantwortet werden könne, ob das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei, gab er an, das sei korrekt.