162 Z. 3). Den genauen Abstand zum Beschuldigten könne er nicht mehr sagen, er habe aber sicher einen genügenden Abstand gehabt, ansonsten er nicht rechtzeitig hätte bremsen können (pag. 162 Z. 15). Die Bremsung sei sehr unerwartet gekommen. Auf einer Strasse, auf der man 100 km/h fahre, erwarte man nicht, dass die Person davor so stark bis zum Stillstand bremse. Als er bemerkt habe, dass der Beschuldigte bremste und wirklich sehr viel langsamer geworden sei, habe er sehr stark bremsen müssen (pag. 162 Z. 21 ff.). Er könne sich nicht erklären, warum der Beschuldigte die Nebelschlusslichter ein- und wieder ausgeschaltet habe (pag.