170 Z. 24). Auf Nachfrage zur geltend gemachten Blendung schilderte der Beschuldigte, wenn man von hinten voll geblendet werde, habe das auch einen Einfluss auf das Nachvorneschauen. Wenn man von hinten wirklich extrem stark geblendet werde, sehe man auch nach vorne nichts mehr. Und dieser Wagen sei etwas höher gewesen als sein eigener (pag. 171 Z. 14 ff.). Das Verstellen des Innenspiegels hätte nicht gereicht (pag. 171 Z. 33). Das Bremsmanöver habe sich ereignet, bevor es nach der Auffahrt in C.________ in die enge Kurve und dann in