169 Z. 28 ff.). Zur Geschwindigkeit gab der Beschuldigte an, er habe normal beschleunigt und sei danach langsamer geworden. Er sei maximal 80 km/h gefahren. Das hintere Auto habe aufgeschlossen, dann sei er langsamer geworden. Er sei vielleicht noch 60 km/h gefahren und habe danach abgebremst. Er habe nicht extrem schwach gebremst, aber eine Vollbremsung habe er nicht gemacht (pag. 169 Z. 40 ff.). Die Distanz zum hinteren Auto könne er nicht einschätzen (pag. 170 Z. 5). Er habe so gebremst, wie wenn man auf eine Ampel zufahre, wenn man diese von weitem sehe und dann bremse (pag. 170 Z. 14). Er habe keine Alternative gesehen als anzuhalten (pag. 170 Z. 24).