72 Z. 24 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2022 wiederholte der Beschuldigte weitgehend das bereits Gesagte. Insbesondere führte er aus, das andere Auto sei bereits beim Auffahren auf die Autostrasse in C.________ hinter ihm gewesen und er habe bereits dort gemerkt, dass dieser die Fernlichter eingeschaltet habe. Diese Lichter seien stärker gewesen als normal, es habe ihn «wirklich extrem stark» geblendet. Er habe praktisch nichts mehr gesehen. Um dem Fahrer hinter ihm mitzuteilen, dass etwas nicht in Ordnung sei, habe er die Nebelschlusslichter zweimal ein- und wieder ausgeschaltet. Als das nicht gefruchtet habe, habe er angehalten.