161 Z. 38). Der Beschuldigte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er sei von den Fernlichtern des Fahrzeugs hinter ihm geblendet worden. Die Nebelschlusslichter habe er eingesetzt, um den Fahrer hinter sich auf die Situation aufmerksam zu machen. Schliesslich sei er wegen der Blendung gezwungen gewesen, ein Bremsmanöver durchzuführen. Er habe dabei nicht abrupt, sondern «halbwegs normal» abgebremst.