8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er im vorgeworfenen Zeitpunkt mit seinem Personenwagen auf der Autostrasse A6 .________ in Richtung D.________ fuhr. Er gibt auch zu, die Nebelschlusslichter mehrfach ein- und ausgeschaltet und ein Bremsmanöver bis zum Stillstand durchgeführt zu haben (pag. 41 Z. 32 ff., pag. 42 Z. 64 und pag. 168 Z. 30 ff.). Unbestritten ist weiter, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel war und die Wetterverhältnisse unauffällig waren, insbesondere kein Nebel herrschte (pag. 71 Z. 41 und pag. 170 Z. 34; pag. 161 Z. 38).