2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 1. April 2022 mündlich an der Loge der Vorinstanz die Berufung an und bestätigte das daraufhin verfasste Verbal unterschriftlich (pag. 79). Gestützt auf Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die zunächst mündlich abgegebene und sodann unterschriftlich bestätigte Berufungsanmeldung vom 1. April 2022 erfüllt diese Vorgaben.