1. Die bei A.________ beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 15'000.00 auf dem Konto IBAN BA.________ bei der D.________(eine Bank) werden im Umfang von CHF 13'851.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 und Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die verbleibenden bei A.________ beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 1'149.00 auf dem Konto IBAN BA.________ bei der D.________(eine Bank) werden vollumfänglich zur teilweisen Deckung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten eingezogen. Die von A.________ zu tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 3'351.00.