2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'851.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt festgesetzt auf CHF 5'000.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 4'500.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 (10%) sind durch den Kanton Bern zu tragen. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: