Dementsprechend ist der E.________ (eine Ausgleichskasse) das Urteilsdispositiv weder vollumfänglich noch auszugsweise zuzustellen. 29.2 D.________(eine Bank) Die Vorinstanz hat die auszugsweise Mitteilung an die D.________(eine Bank) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zutreffend begründet. Es kann vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Ziff. VI.B.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 340). 50 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.